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Allgemeine Hinweise des NRZ für Influenzaviren zum Probenversand

Klinische Proben von Personen mit Verdacht auf eine Virusinfektion sind Gefahrgut und als "Biologischer Stoff, Kategorie B" der UN-Nr. 3373 zuzuordnen. Sie müssen nach Maßgabe der Verpackungsanweisung P650 verpackt werden. Eine Gefahrgut-Verpackung für ansteckungsgefährliche Stoffe ist kommerziell erhältlich und besteht aus 3 Komponenten:

  • Primärverpackung = Probengefäß (z.B. geschlossenes Röhrchen mit darin liegendem Tupfer)
  • Sekundärverpackung = Schutzgefäß (flüssigkeitsdicht verschraubtes Plastikröhrchen, darin saugfähiges Material)
  • Umverpackung = Verpackung mit einschlägiger Gefahrgut-Kennzeichnung

Die Proben können bei sofortigem Versand ungekühlt bei Raumtemperatur transportiert werden. In diesem Fall kann der Transport als MaxiBrief durch die Deutsche Post erfolgen. Wurden die Proben nach der Entnahme bereits eingefroren, sollte der Versand auf Trockeneis unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben zum Gefahrstoffversand erfolgen. Die Proben werden in diesem Fall ausschließlich von Transportdienstleistern angenommen.

Diese Vorgaben gelten auch für Proben von Patienten mit Verdacht auf ein Influenzavirus der Risikogruppe 3 [z.B. Influenza A(H5N1) oder A(H7N9); vollständige Liste in TRBA 462 der BAuA]. Im Sinne einer zeitnahen Diagnostik empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Transportdienstleisters unabhängig von der Verwendung von Trockeneis, bestenfalls als Express-Sendung.

Werden dagegen Isolate (Anzuchtmaterial) von hochpathogenen/ zoonotischen Influenzaviren oder anderen Erregern der Risikogruppe 3 versendet, so sind diese der Kategorie A der ansteckungsgefährlichen Stoffe zuzuordnen und unterliegen damit strengeren Versandbedingungen (UN 2814, Verpackungsvorschrift P 620). Die oben genannten Vorgaben gelten in diesem Fall nicht.

Bitte beachten Sie, dass im Gefahrgutrecht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einstufung und Verpackung einer Sendung beim Versender liegt.

Stand: 26.11.2019

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