Impfstatus ausgewählter Zielgruppen
Impfstatus bei Personen mit Migrationshintergrund
Möglicherweise kann es bei spezifischen Zielgruppen mit Migrationshintergrund zu besonderen Fragestellungen kommen, die beim Schließen von möglichen Impflücken berücksichtigt werden sollten. So kann z.B. durch das enge Zusammenleben von Personen in Gemeinschaftseinrichtungen die Gefahr von größeren Ausbrüchen von Infektionskrankheiten bestehen, insbesondere wenn viele empfängliche Personen aufeinander treffen. Einzelfallberichte von Masernausbrüchen in Asylbewerbereinrichtungen deuten darauf hin, dass beispielsweise diese spezifische Zielgruppe insbesondere in Bezug auf das Ziel der Masernelimination einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf. Das gehäufte Auftreten von Varizellen-Erkrankungen unter Erwachsenen mit Migrationshintergrund in zwei Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Jahr 2010 zeigt außerdem, dass Flüchtlinge aus Regionen mit niedriger Windpockenprävalenz über diese in Deutschland weit verbreitete Infektionskrankheit informiert werden und ggf. ein Impfangebot erhalten sollten.
Die Versorgung mit amtlich empfohlenen Impfungen ist formal allen Personen unabhängig von deren Aufenthaltsstatus zu gewähren. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG). Grundlage sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. In den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission wird u. a. folgendes ausgeführt:
„Impfempfehlungen für Aussiedler, Flüchtlinge oder Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften: Es wird empfohlen, Schutzimpfungen bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften möglichst frühzeitig durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder durch vom ÖGD beauftragte Ärzte zumindest zu beginnen. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung sollte nach dem Verlassen der Gemeinschaftsunterkünfte durch die am späteren Aufenthaltsort niedergelassenen Ärzte oder durch den ÖGD erfolgen. Vorliegende Impfdokumentationen sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden; die Empfehlungen der STIKO sollten dem Vorgehen zugrunde gelegt werden (vgl. Epidemiologischen Bulletin 30/2011 Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, Stand: Juli 2011, S. 291)
Für Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus ist eine medizinische Notfallversorgung ohne Übermittlung persönlicher Daten an Ausländerbehörden gemäß dem § 4 AsylbLG zu gewährleisten. Der Zugang zu Impfungen im Rahmen einer ambulanten oder regulären medizinischen Versorgung ist allerdings aufgrund des Aufenthaltsgesetzes erschwert, da die Betroffenen vor Aufsuchen einer Arztpraxis einen Krankenschein beim Sozialamt einholen müssen. In diesem Fall sind die Sozialämter als öffentliche Behörden verpflichtet, Daten an Ausländerbehörden zu übermitteln. Zum Teil existieren kompensatorisch Impfangebote z.B. auch für Personen ohne Krankenversicherungen von zivilgesellschaftlichen Anbietern oder dem ÖGD, um Impflücken zu schließen.
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