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Umsetzung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 des IfSG

Gemäß Infektionsschutzgesetz werden Nachweise von einigen Krankheitserregern direkt nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut gemeldet. Diese Meldepflicht bezieht sich auf den Nachweis von Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp. und Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen). Meldepflichtig sind die Leiter der Einrichtungen, an denen die Erregerdiagnostik durchgeführt wurde, in der Regel Labore. Um alle benötigten Informationen für die Meldung zu erhalten, ist der Arzt, der das Material zur Diagnose eingeschickt hat, verpflichtet den Meldepflichtigen (Laborleiter) zu unterstützen. Die Meldung wird mit allen bekannten Informationen vom Labor (Meldepflichtigen) ausgefüllt, das Original an das RKI gesandt und der Durchschlag zur Komplettierung an den Arzt, der die Probe eingesandt hat. Dieser wiederum schickt diesen Durchschlag nach Komplettierung an das RKI und ist somit seiner Zuarbeitungspflicht nachgekommen. Mit diesem Meldeverfahren erhofft man sich, bessere Daten über Infektionen zu erhalten, bei denen kein direktes Tätigwerden des Gesundheitsamtes notwendig ist. Um genaue Aussagen über diese Infektionen in Deutschland machen zu können, ist es wichtig, dass alle Ärzte bei der Erfüllung dieser Meldepflicht mitwirken.

Anmerkung: Durch das "Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze" (IGV-DG), das am 29.03.2013 in Kraft getreten ist, sind konnatale Rötelninfektionen nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 IfSG direkt an das RKI meldepflichtig, stattdessen besteht seitdem eine Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 1 für den Nachweis von Rubellavirus sowie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. o für Röteln einschließlich Rötelnembryopathie an das Gesundheitsamt.

Stand: 08.08.2023

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