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Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Seit dem 1.3.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Im Zentrum des Gesetzes steht eine Nachweispflicht für das Vorliegen einer Masern-Immunität für besondere Personengruppen. Das Masernschutzgesetz sieht flankierende Maßnahmen dabei vor: eine Meldepflicht für SSPE und Nachweise von S. pneumoniae. Ferner ist, wie das Epidemiologische Bulletin 10/2020 ausführt, nun jeder Arzt zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt, Krankenkassen können Versicherte über fällige Schutzimpfungen informieren. Darüber hinaus sind im Masernschutzgesetz weitere neue Meldepflichten nach IfSG geregelt. Diese betreffen die zoonotische Influenza, Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen TB, C.-difficile-Infektionen, Bornaviren, Chikungunya-Viren, Dengue-Viren, MERS, humanpathogene Vibrionen spp. sowie West-Nil-Viren, Zika-Viren und der direkte Nachweis von MRSA, Carbapenem-unempfindliche Enterobacteriaceae und Acinetobacter sowie N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegen bestimmte Antibiotika.

Veröffentlicht: Epidemiologisches Bulletin 10/2020 (PDF, 3 MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Stand: 05.03.2020

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