Krankheiten, für die gemäß LVO eine erweiterte Meldepflicht zusätzlich zum IfSG besteht (Stand 2009)
Das IfSG legt fest, dass die generell vorgesehene Meldepflicht in den Stadtstaaten bzw. den Bundesländern per LVO ausgeweitet werden kann. Von dieser Möglichkeit haben Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht. Die im Epidemiologischen Bulletin 5/2009 veröffentlichten Falldefinitionen lösen die im Januar 2002 in Kraft getretenen Falldefinitionen ab.
Veröffentlicht: Epidemiologisches Bulletin 5/2009 (PDF, 133 KB, Datei ist nicht barrierefrei)