Meldeverpflichtungen der Blutspendedienste
Meldeverpflichtungen der Spendeeinrichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spendern
Für die Blutspendedienste besteht eine Reihe von Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spender*innen. Diese sind gesetzlich verankert im Transfusionsgesetz (TFG) und der zugehörigen Meldeverordnung (TFGMV), im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Arzneimittelgesetz (AMG).
Meldungen nach § 22 TFG (Epidemiologische Daten)
- Meldung aller Spender*innen, die im Rahmen des Infektionsscreenings auf HIV, HCV, HBV, HEV oder Syphilis bestätigt positiv getestet wurden sowie aller Spenden aufgeschlüsselt nach verschiedenen Kriterien.
- Meldung erfolgt vierteljährlich und jährlich
- Meldebögen und weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI
Meldungen nach § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)
- Meldungen bei Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod der im § 6 IfSG aufgelisteten Krankheiten
Namentlich Meldung
- Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch den feststellenden bzw. durch den leitenden Arzt
- Meldefrist beträgt 24 Stunden
- Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI
- Meldebögen stellen die Bundesländer zur Verfügung
Meldungen nach § 7 IfSG (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern)
Darüber hinaus gibt es Meldeverpflichtungen im Rahmen der Hämovigilanz und im Rahmen von Rückverfolgungsverfahren an die zuständigen Behörden der Länder und des Bundes (Paul-Ehrlich-Institut). Hinweise dazu finden Sie auf den Hämovigilanz-Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.PEI.de.
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