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Meldeverpflichtungen der Blutspendedienste

Meldeverpflichtungen der Spendeeinrichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spendern

Für die Blutspendedienste besteht eine Reihe von Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spender*innen. Diese sind gesetzlich verankert im Transfusionsgesetz (TFG) und der zugehörigen Meldeverordnung (TFGMV), im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Arzneimittelgesetz (AMG).

Meldungen nach § 22 TFG (Epidemiologische Daten)

  • Meldung aller Spender*innen, die im Rahmen des Infektionsscreenings auf HIV, HCV, HBV, HEV oder Syphilis bestätigt positiv getestet wurden sowie aller Spenden aufgeschlüsselt nach verschiedenen Kriterien.
  • Meldung erfolgt vierteljährlich und jährlich
  • Meldebögen und weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI

Meldungen nach § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)

  • Meldungen bei Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod der im § 6 IfSG aufgelisteten Krankheiten
  • Namentlich Meldung

    • Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch den feststellenden bzw. durch den leitenden Arzt
    • Meldefrist beträgt 24 Stunden
    • Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI
    • Meldebögen stellen die Bundesländer zur Verfügung

Meldungen nach § 7 IfSG (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern)

  • Meldung bei direktem oder indirektem Nachweis der im § 7 IfSG aufgelisteten Krankheitserreger
  • Namentliche Meldung (§ 7 Absatz 1)

    • Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch den Laborleiter.
    • Meldefrist beträgt 24 Stunden.
    • Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI.
    • Meldebögen stellen die Bundesländer zur Verfügung.
  • Nichtnamentliche Meldung (§ 7 Absatz 3)

    • Unter anderem für HIV und Treponema pallidum (Syphilis-Erreger)
    • Meldung an das RKI durch den Laborleiter.
    • Meldefrist beträgt 14 Tage.
    • Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI.
    • Meldebögen können beim RKI angefordert werden.

Darüber hinaus gibt es Meldeverpflichtungen im Rahmen der Hämovigilanz und im Rahmen von Rückverfolgungsverfahren an die zuständigen Behörden der Länder und des Bundes (Paul-Ehrlich-Institut). Hinweise dazu finden Sie auf den Hämovigilanz-Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.PEI.de.

Stand: 29.04.2020

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