Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Änderung am 05.12.2023 gegenüber der Version vom 03.03.2021: Grundlegende Überarbeitung und Neustrukturierung des Textes.
Grundsätzlich ist der Umgang mit Verstorbenen, von denen eine Infektionsgefahr ausgeht, in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214-021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung "Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen" erläutert bzw. geregelt.
Dieses Dokument richtet sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z.B. Haus- und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit infektiösen Verstorbenen haben.
Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand dieses Dokuments.
1. Basishygiene im Umgang mit Verstorbenen
Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der Verstorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung von Infektionskrankheiten verhindert werden.
Grundsätzlich sind beim Umgang mit Verstorbenen dieselben Maßnahmen der Basishygiene wie im Umgang mit lebenden Personen einzuhalten, da sich die mikrobielle Besiedelung zunächst nicht wesentlich unterscheidet. Die Maßnahmen der Basishygiene werden in den Empfehlungen für die Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Erkrankungen von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) dargestellt und erläutert. Aspekte des Arbeitsschutzes hinsichtlich dieser Maßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) aufgeführt.
Die Basishygiene im Umgang mit Verstorbenen (direkter Kontakt, keine aerosolproduzierenden Maßnahmen) umfasst u.a. folgende Maßnahmen:
- Händehygiene,
- Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden zusätzlich Mund-Nasen-Schutz),
- Reinigung und Desinfektion von Flächen gemäß KRINKO-Empfehlung,
- Abwasser- und Abfallentsorgung gemäß Vollzughilfe der LAGA.
Zu erweiterten Schutzmaßnahmen bei aerosol- und tröpfchengenerierenden Maßnahmen siehe Abschnitt 2.
2. Hinweise für den Umgang mit Verstorbenen mit SARS-CoV-2
Die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Verstorbenen mit übertragbaren Erkrankungen sind u.a. in Orientierung an der Einstufung des jeweiligen Infektionserregers gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) z.B. für virale Erreger in der TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" oder für bakterielle Erreger in der TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" zu treffen (alle TRBAs sind hier zu finden). Für die Bewertung der Infektionsgefahr, welche von dem Leichnam ausgeht, sind neben dem Übertragungsweg die Erreger der Risikogruppen 3 und 4 von besonderer Bedeutung. Die Infektionsgefahr wird beim Ausfüllen der Todesbescheinigung ("Totenschein") individuell beurteilt.
SARS-CoV-2 wurde auf europäischer Ebene als Erreger der Risikogruppe 3 eingestuft. Dieser Einstufung hat die Einstufung auf nationaler Ebene durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in Deutschland zu entsprechen.
Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektion hinzuweisen und es wird empfohlen, dort auch COVID-19 namentlich zu benennen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen der Länder sind dabei zu beachten. Basierend auf bestattungsrechtlichen Regelungen einzelner Bundesländer kann die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen ("bodybags") in dem jeweiligen Bundesland erforderlich sein (siehe ansonsten Abschnitt 4 "Transport"). Für in Bestattungsunternehmen tätige Personen gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen nach der BioStoffV.
Vor Arbeitsaufnahme ist grundsätzlich eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um das individuelle Infektionsrisiko abzuschätzen und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Die Gefährdungsbeurteilung wird gemäß den Hinweisen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführt, welche für diese Thematik auf die DGUV-Information 214-021 "Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen" verweist. Die bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten.
Grundsätzliche Hinweise
- Es existieren keine belastbaren Daten zur Kontagiösität von COVID-19-Verstorbenen. Übertragungen, die von SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen ausgingen, wurden kaum dokumentiert.
- Ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener wird als kontagiös angesehen. Der Tod an COVID-19 ist zudem nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden.
- Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt im Wesentlichen wie bei anderen viralen respiratorischen Erregern wie z.B. Influenza. Daher können hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen als Orientierung dienen.
- Bezüglich der anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Einstufung von SARS-CoV-2 gemäß TRBA 462 als Erreger der Risikogruppe 3 mit der Zusatzbezeichung Z für Zoonose ausschlaggebend.
- Allgemeingültige rechtliche Regelungen zum Umgang mit Verstorbenen, die an oder mit einer Infektion mit SARS-CoV-2 verstorben sind, liegen nicht vor.
Erweiterte Maßnahmen im Rahmen der Leichenschau:
Bei der äußeren Leichenschau eines Leichnams, bei dem eine Infektion mit einem Erreger der Risikogruppe 3 vorlag, sollten mindestens die Regelungen der Schutzstufe 3 nach BioStoffV eingehalten werden, insbesondere dann, wenn postmortale Maßnahmen durchgeführt werden, die Tröpfchen oder Aerosole erzeugen können. Tröpfchen können z.B. ggf. entstehen, wenn Druck auf den Brustkorb bei der externen Leichenschau ausgeübt wird, sodass Luft entweicht, oder bei hautdurchtrennenden Maßnahmen.
Erweiterte Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei aerosol- oder tröpfchenproduzierenden Maßnahmen an SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen umfassen in der Regel u.a.:
Zu Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung von Autopsien können ggf. auch die Fachverbände und Netzwerke, z.B. der Bundesverband deutscher Pathologen oder das Deutsche Forschungsnetzwerk Autopsien bei Pandemien weitere Hilfestellungen geben.
Eine Kremationsleichenschau wird in vielen Bundesländern gefordert, unter anderem, um vor der Kremation eine nicht-natürliche Todesursache zu überprüfen. Bei Vorliegen von einer Infektion durch SARS-CoV-2 kann die Kremationsleichenschau ebenfalls ein Infektionsrisiko darstellen. Vor der Durchführung sollte daher eine Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen. Wird die Kremationsleichenschau für notwendig befunden, sollte der Leichnam unbekleidet übergeben werden, um unnötigen Kontakt mit dem Leichnam zu vermeiden, bzw. sollte die Durchführung in den Räumlichkeiten der Pathologie erwogen werden.
3. Infektionsschutzrechtliche Herausforderungen aufgrund von Bestattungsriten und -kulturen
Einige Bestattungsriten und die Bestattungskulturen verschiedener Religionen und Weltanschauungen stehen den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen gegensätzlich gegenüber. Rituelle Waschungen sind möglichst zu vermeiden und wenn, dann nur unter Verwendung erweiterter PSA (siehe Abschnitt 2) vorzunehmen. Von Einbalsamierungen ist abzuraten.
Nachdem der Verstorbene versorgt worden ist und nicht mehr berührt werden muss, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig. Eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist mit entsprechendem Abstand möglich.
Obwohl der Infektionsschutz vorrangig ist, sind die Anforderungen und Wünsche der Religionen und Weltanschauungen jedoch zu respektieren und es sollte alles organisatorisch Erforderliche bzw. Mögliche getan werden, um diesen - unter größtmöglicher Minimierung des Infektionsrisikos- zu begegnen.
4. Transport
Nationale Transporte:
Bei Vorliegen von z.B. einer SARS-CoV-2-Infektion kann ein Leichnam ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes in einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzsarg weitertransportiert und einer Bestattungsmöglichkeit zugeführt werden. Ggf. ist aufgrund bestattungsrechtlicher Regelungen einzelner Bundesländer die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen ("bodybags") dort erforderlich.
Internationale Transporte:
Hinweise zur Überführung eines Leichnams, von dem ein Infektionsrisiko ausgeht, finden Sie beim Bundesverband Deutscher Bestatter, welche auf die Vereinbarung des Europarates zu dieser Thematik aufbauen. Zum internationalen Transport von Leichnamen sind demnach undurchlässige Särge aus Zink bzw. Särge mit Zinkbeschichtung oder einem anderen selbstzersetzenden Stoff erforderlich. Hierbei ist zu bedenken, dass für eine nachfolgende Kremation ein Zinksarg ungeeignet ist und eine Umbettung in einen Kremationssarg erforderlich ist. Bei einer Umbettung eines infektiösen Leichnams sind ebenfalls die Maßnahmen zu beachten, die sich aus der Risikogruppe des jeweiligen Erregers ergeben (siehe Abschnitt 2). Bei anschließender Kremation sollte daher der sichere Transport in einem undurchlässigen Sarg erwogen werden, der zur Feuerbestattung geeignet ist.
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