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Umsetzung der neu eingeführten Meldepflichten nach §7 Abs. 3 IfSG: Meldung von Neisseria gonorrhoeae und Chlamydia trachomatis (Serotypen L1-L3)

Mit Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 16.09.2022 sind alle Nachweise von Neisseria (N.) gonorrhoeae (nicht mehr nur von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon) sowie von Chlamydia trachomatis (nur Serotypen L1-L3) gemäß § 7 Abs. 3 IfSG an das Robert Koch-Institut (RKI) zu melden.

Das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) des RKI wird aktuell gerade um die Möglichkeit zur elektronischen Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG erweitert (siehe https://wiki.gematik.de/display/DSKB/DEMIS-Wissensdatenbank). Bis zur Umsetzung der Möglichkeit der elektronischen Meldung kann die Meldepflicht aufgrund der zu erwartenden großen manuellen Aufwände nicht sinnvoll umgesetzt werden. Daher sollten Meldungen erst dann erfolgen, wenn die Möglichkeit zur elektronischen Meldung besteht. Das RKI wird entsprechend informieren.

Die Nachweise müssen nicht zum Zweck einer Nachmeldung gesammelt werden. Nachweise von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon werden aber bis zur Umsetzung der Erweiterung von DEMIS weiterhin mittels der bereitgestellten Meldebögen direkt an das RKI gemeldet.

Stand: 30.01.2023

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