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Einführung einer neuen Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegen Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon

Mit Wirkung zum 1. März 2020 wird eine nicht-namentliche, Labor-basierte Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für den Nachweis von Infektionen mit Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon eingeführt. Dabei ist bereits die verminderte Empfindlichkeit gegen nur eines der drei angegebenen Antibiotika ausreichend und verpflichtet zur Meldung.

Infektionen mit dem Erreger der Gonorrhö, Neisseria gonorrhoeae, stellen die global dritthäufigste sexuell übertragbare Infektion (STI) dar und sind die zweithäufigste gemeldete STI in der Europäischen Union. In Sachsen, dem einzigen Bundesland mit einer Meldepflicht in Deutschland, konnte zwischen 2001 und 2019 eine Verzehnfachung der Erregernachweise festgestellt werden.

Resistenzentwicklungen von N. gonorrhoeae sind ein globales Problem bei der Behandlung und Kontrolle der Erkrankung. Durch die neue Meldepflicht wird die Gesamtzahl aller in Deutschland als vermindert empfindlich gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon getesteten N. gonorrhoeae Isolate erhoben. Damit wird eine genauere Beschreibung der Resistenzlage des Erregers in Deutschland möglich und entsprechende Maßnahmen können auf dieser Grundlage evidenzbasiert geplant werden.

Zur Meldung verpflichtet sind nach § 8 Abs. 1 IfSG in Deutschland diagnostizierende Labore. Wird in einem Labor ein entsprechendes Isolat nachgewiesen, so ist dieser Befund innerhalb von 14 Tagen direkt an das RKI zu melden.

Die entsprechenden Meldebögen und weiteren Materialien können angefordert werden unter: Meldebögen gemäß § 7 Absatz 3 IfSG

Eine detaillierte Darstellung des Hintergrunds der Meldepflicht sowie zum praktischen Vorgehen beim Ausfüllen des Meldebogens wird im Epidemiologischen Bulletin 10/2020 (5.3.2020) veröffentlicht.

Stand: 05.03.2020

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