53. Genehmigung nach dem Stammzellgesetz
Erteilt am 28.04.2010. Forschungsvorhaben beendet. Genehmigung erloschen am 30.06.2016.
1. Genehmigungsinhaber(in)
Herr Dr. Hans-Jörg Bühring, Universitätsklinikum Tübingen.
2. Zell-Linien
Die vorgesehenen Forschungsarbeiten erfolgen unter Verwendung der folgenden humanen embryonalen Stammzell-Linie:
- H1 (Wicell Research Institute, Madison, WI, USA)
Die Genehmigung gilt jeweils auch für die Einfuhr und Verwendung von Sub-Linien (z.B. von klonalen Sub-Linien oder genetisch modifizierten Derivaten) der genannten humanen embryonalen Stammzell-Linie(n).
3. Angaben zum Forschungsvorhaben
Die genehmigten Forschungsarbeiten haben vergleichende Untersuchungen zu bestimmten Eigenschaften von (potentiell pluripotenten) spermatogonialen Stammzellen des Menschen (haGSCs) und humanen embryonalen Stammzellen zum Gegenstand. Es handelt sich um einen Teilaspekt eines Vorhabens, für dessen Durchführung bereits in der Vergangenheit eine Genehmigung erteilt worden ist (35. Genehmigung nach dem Stammzellgesetz vom 18.12.2008). Inhalt der genehmigten Arbeiten ist die Identifizierung von Oberflächenmolekülen auf haGSCs, mit deren Hilfe ggf. eine Anreicherung dieser Zellen erfolgen kann. Im Zuge des Vergleichs der Eigenschaften von haGSCs und hES-Zellen soll geklärt werden, ob die entsprechenden Oberflächenmoleküle auch auf hES-Zellen vorhanden sind oder ob sich haGSCs und hES-Zellen bezüglich dieser Eigenschaft unterscheiden.
4. Hochrangigkeit der Forschungsziele. Notwendige Vorarbeiten und Erforderlichkeit der Verwendung von humanen embryonalen Stammzellen für die mit dem Vorhaben verfolgten Fragestellungen.
Entsprechend der im Antragsverfahren erbrachten wissenschaftlich begründeten Darlegung dienen die genehmigten Forschungsarbeiten an hES-Zellen nach übereinstimmender Auffassung der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) und des RKI hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung. Im Antragsverfahren wurde dargelegt, dass das Projekt in allen wesentlichen Punkten ausreichend vorgeklärt und der Übergang zur Nutzung humaner ES-Zellen folglich gerechtfertigt ist. Zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 StZG wird auf die Ausführungen im Registereintrag zur 35. Genehmigung nach dem StZG verwiesen.
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