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Arbeiten mit dem Mikroskop. Quelle: © angellodeco - Fotolia.com

Gute Wissenschaftliche Praxis

Die im Folgenden wiedergegebene Version der Leitlinien „Gute wissenschaftliche Praxis“ enthält marginale Anpassungen, um eine bessere Verständlichkeit im öffentlichen Kontext zu gewährleisten. Die Leitlinien sind für alle Beschäftigten des Robert Koch-Institutes (im Folgenden „RKI“) in der im Intranet veröffentlichten Form verbindlich,

  • die selbst wissenschaftlich tätig sind, sowie für
  • nichtwissenschaftliches Personal, soweit es im Wissenschaftsprozess tätig ist
    (im Folgenden gemeinsam: „Beschäftigte“).

Sie basieren auf den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.08.2019 und gelten ergänzend zu den, den Bereich Wissenschaft und Forschung regelnden Hausverfügungen und Dienstanweisungen des RKI.

1. Allgemeine Prinzipien

(1) Alle Beschäftigten sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit an die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu halten. Hierzu gehört es,

  • lege artis zu arbeiten,
  • Resultate zu dokumentieren und alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
  • strikte Ehrlichkeit in Hinsicht auf die eigenen und die Beiträge anderer zu wahren,
  • einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern,
  • die im Folgenden benannten Leitlinien zum Forschungsprozess einzuhalten.

(2) Im Einzelnen schließt dies insbesondere Folgendes ein:

  • die nachvollziehbare Beschreibung von angewandten Methoden,
  • die vollständige Dokumentation aller im Forschungsprozess erhobenen und für die Veröffentlichung relevanten Daten,
  • das Unterlassen der Manipulation von Daten,
  • das Bemühen um eine nachprüfbare Darstellung der Forschungsergebnisse,
  • die Wahrung von Rechten anderer in Bezug auf von diesen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken oder von diesen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen durch Unterlassung

    • der unbefugten Verwertung, insbesondere der unbefugten Veröffentlichung,
    • der Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen anderer (sogenannter „Ideendiebstahl“),
    • der Anmaßung wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
  • das Unterlassen unrechtmäßiger Beeinträchtigung anderer in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, z.B. durch Sabotage (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Literatur, Archiv- und Quellenmaterial, Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien, biologischem Material oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Forschungsvorhabens benötigt) oder durch das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen.

(3) Jede/Jeder Beschäftigte trägt Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens im eigenen Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen.

(4) Jede/Jeder Beschäftigte ist dazu angehalten, sich die Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der wissenschaftlichen Ausbildung anzueignen, sich auf diesem Gebiet weiterzubilden und erworbene Kenntnisse weiterzuvermitteln.

2. Leitungsverantwortung

Die Institutsleitung schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Dies beinhaltet auch die eindeutige und transparente Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren, wie z.B. auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung und die Lösung von Konflikten. Ein wertschätzender Umgang der Beschäftigten aller Ebenen untereinander ist eine wesentliche Voraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten. Die Grundlagen dazu sind insbesondere in der Rahmendienstvereinbarung zum wertschätzenden Verhalten am Arbeitsplatz verankert.

Das RKI ist bestrebt, die Beschäftigten in den verschiedenen Phasen ihrer beruflichen Entwicklung weiter zu qualifizieren. Exemplarisch wird hierzu auf die Hausverfügung zur strukturierten Personalauswahl, die Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung, das Personalentwicklungskonzept, den Gleichstellungsplan und die Leitlinie zur wissenschaftlichen Qualifizierung am RKI verwiesen. Das RKI ist sich seiner Aufgabe bewusst, vor allem dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu vermitteln und ihn mit den Techniken wissenschaftlichen Arbeitens vertraut zu machen.

3. Leitlinien zum Forschungsprozess

3.1. Qualitätssicherung, Forschungsdesign, Methoden und Standards

(1) Die Beschäftigten führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch. Sie wenden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an und legen bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Die kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden; auf Prozesse, wie dem Kalibrieren von Geräten; der Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten; der Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung, sowie dem Führen von Laborbüchern. Die institutsinternen Regelungen, wie z.B. Hausverfügungen und SOPs, sind zu beachten.

(2) Damit Ergebnisse bzw. Erkenntnisse durch andere Beschäftigte sowie externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bestätigt und reproduziert werden können, ist die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software kenntlich zu machen und für die Nachnutzung zu dokumentieren. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstandenen Daten sind unter Beachtung der institutsinternen Vorgaben aufzubereiten und zu speichern. Die Bereitstellung der Daten erfolgt in Überstimmung mit den institutsinternen Regelungen, die auf den gesetzlichen Regelungen im Bereich Open-Data basieren. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein.

(3) Die Beschäftigten berücksichtigen bei der Planung eines Forschungsvorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus und berücksichtigt in angemessener Weise die Bedeutung von Geschlechter- und/oder Vielfältigkeitsdimensionen für das Forschungsvorhaben.

(4) Am RKI erfolgt zusätzlich eine interne Qualitätssicherung durch den Forschungsrat. Externe Qualitätssicherung und Evaluation erfolgen durch den Wissenschaftlichen Beirat. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der jeweiligen Geschäftsordnung.

3.2. Verantwortlichkeiten, Rollen und Nutzungsrechte

(1) Die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Führungskräfte wissenschaftlicher Organisationseinheiten ergeben sich insbesondere aber nicht abschließend aus der Geschäftsordnung des RKI, dem Geschäftsverteilungsplan und den internen Regelungen.

(2) Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Beschäftigten ist durch die jeweils zuständige Fachgebietsleitung, sofern Beschäftigte aus mehreren Fachgebieten beteiligt sind, durch die zuständigen Fachgebietsleitungen, eindeutig festzulegen und entsprechend zu kommunizieren.

(3) Die Beschäftigten gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortlich um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und institutsinternen Regelungen, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein, verakten diese im Dokumenten Management System und legen diese vor, sofern dies nach institutsinternen Regelungen so vorgesehen ist. Die Regelungen der Hausverfügung „Dual Use“ sind zu beachten.

(4) Zur Erstauswertung und Erstveröffentlichung von Forschungsergebnissen aus den am RKI durchgeführten Forschungsvorhaben sind grundsätzlich die Beschäftigten befugt, die diese Ergebnisse generiert haben. Dabei sind insbesondere die Hausverfügung für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wie das Arbeitnehmererfindungsgesetz und das Urheberrechtsgesetz sowie gegebenenfalls bestehende vertragliche Regelungen, z.B. wenn das Forschungsvorhaben in Kooperation mit anderen Einrichtungen durchgeführt wird, zu beachten. Die Übertragung von Nutzungsrechten an den in Forschungsvorhaben generierten Forschungsergebnissen an Dritte erfolgt in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen institutsinternen und gesetzlichen Regelungen. Vor dem Abschluss von Vereinbarungen ist L1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einzubeziehen.

3.3. Evaluation und Leistungsbewertung

Sofern eine Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vorgenommen werden soll, z.B. im Rahmen von Auswahlverfahren, ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich. Dabei spielen in Anlehnung an das Leiden Manifest quantitative und qualitative Aspekte eine Rolle. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

3.4. Dokumentation, Archivierung, Veröffentlichung

(1) Die Beschäftigten dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen nachvollziehbar. Sie beachten dabei die institutsinternen Regelungen, insbesondere die Vorgaben der zuständigen Fachgebietsleitung. Ist die Dokumentation entsprechend dieser Anforderungen nicht möglich, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Die Veraktung/elektronische Speicherung erfolgt entsprechend der institutsinternen Regelungen. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware ist auch der Quellcode entsprechend zu dokumentieren.

(2) Die Beschäftigten sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsergebnisse, insbesondere Forschungsdaten, sowie die ihnen zugrunde liegenden zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den jeweiligen fachlichen Standards und in Übereinstimmung mit den institutsinternen Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre und beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.

(3) Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist insbesondere die Hausverfügung „Veröffentlichung von Forschungsergebnissen“ maßgeblich. Die Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan ist unter Einbeziehung der Bibliothek (MF4) auf seine Seriosität hin zu prüfen.

(4) Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen wissenschaftliche Ergebnisse und deren Zustandekommen vollständig und nachvollziehbar beschreiben. Bereits früher veröffentlichte Ergebnisse sollen nur dann Bestandteil späterer Publikationen sein, wenn sie für das Verständnis des Kontextes der Publikation unerlässlich sind und auf ihre Erstpublikation verwiesen wird.

(5) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Eigene und fremde Vorarbeiten werden vollständig und korrekt nachgewiesen. Gleiches gilt für gegebenenfalls bestehende Interessenkonflikte. Fallen bei einer Veröffentlichung im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auf, werden diese berichtigt und kenntlich gemacht. Ist dies nicht möglich und sind die Fehler wesentlich, wird die Publikation zurückgezogen.

3.5. Begutachtungen und Beratungen

Beschäftigte, die im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit Manuskripte oder Förderanträge Dritter beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen dabei alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Dies gilt auch sofern Beschäftigte als Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien tätig werden. Letztgenannte Tätigkeiten erfordern die vorherige Zustimmung der Institutsleitung.

4. Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen gemacht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt werden. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Absatz 1 kommen insbesondere in Betracht:

a. Falschangaben, insbesondere:

  • das Erfinden von Daten und anderen Forschungsergebnissen,
  • das Verfälschen von Daten und anderen Forschungsergebnissen, z.B. durch das Unterdrücken und /oder Beseitigen von im, Forschungsprozess gewonnenen Daten und anderen Ergebnissen, oder durch Manipulation von Darstellungen oder Abbildungen,
  • durch falsche wissenschaftsbezogene Angaben in einer Bewerbung oder einem Förderantrag (einschließlich von Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen),
  • durch die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer oder eines anderen ohne deren oder dessen Einverständnis.

b. unberechtigtes sich zu Eigen machen fremder wissenschaftlicher Leistungen insbesondere durch:

  • die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (Plagiat),
  • die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen anderer (sogenannter „Ideendiebstahl“),
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autor- oder Mitautorschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde.

c. die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer, insbesondere durch:

  • Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien, biologischem Material oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
  • Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten.

(3) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unberechtigt zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen enthält.

(4) Die Vernachlässigung der wissenschaftlichen Leitungsverantwortung und der Aufsichtspflicht durch Führungskräfte in einer Weise, die Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis begünstigt, ist wissenschaftliches Fehlverhalten.

(5) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen Fehlverhalten anderer.

(6) Das RKI wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten am Institut nachgehen. Zu diesem Zweck bestellt die Institutsleitung eine Ombudsperson und setzt eine Untersuchungskommission ein.

(7) Anzeigen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind schriftlich oder per E-Mail an die Ombudsperson zu richten. Die Anzeige kann anonym erfolgen.

5. Zuständigkeiten und Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

5.1. Ombudsperson

(1) Die Institutsleitung bestellt auf Empfehlung des Forschungsrates aus der Gruppe der Beschäftigten eine Ombudsperson sowie eine Stellvertretung und gibt die Bestellung institutsöffentlich bekannt. Die Bestellung erfolgt jeweils für vier Jahre; eine weitere Amtszeit ist möglich. Die Stellvertretung dient der Vertretung im Fall der Befangenheit oder der Verhinderung der Ombudsperson. Ferner können sich die Ombudsperson sowie die Stellvertretung zum Zwecke der gegenseitigen Beratung austauschen. Die Ombudsperson und die Stellvertretung sollen unterschiedlichen wissenschaftlichen Fachgebieten angehören. Leitungen von Abteilungen und Fachgebieten, einschließlich der jeweiligen Stellvertretung, sowie die im Organigramm des RKI benannten Beauftragten dürfen weder als Ombudsperson noch als deren Stellvertretung bestellt werden. Scheiden die Ombudsperson bzw. die Stellvertretung auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Amt oder werden sie durch die Institutsleitung während der Amtszeit abberufen, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Ombudsperson bzw. Stellvertretung zu bestellen.

(2) Die Ombudsperson berät die Beschäftigten und die Institutsleitung als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis. Sie wird ferner in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen tätig.

(3) Die Ombudsperson prüft nach Eingang einer Anzeige oder sofern sie auf andere Weise, z.B. durch Externe Hinweise auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten erhält, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, d.h. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Sie ermittelt dazu den Sachverhalt und kann die Beteiligten einzeln oder, sofern diese zustimmen, gemeinsam zu Gesprächen laden. Bei Konflikten zwischen zwei oder mehreren Parteien bemüht sich die Ombudsperson zwischen diesen zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sofern sich im Ergebnis der Prüfung und ggf. ergebnisloser Vermittlungsbemühungen ergibt, dass ein hinreichender Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliegt, ist durch die Ombudsperson ein Vorverfahren einzuleiten.

(4) Die Ombudsperson kann sich bei ihrer Tätigkeit durch die Stabsstellen Forschungskoordination und Grundsatz und Recht unterstützen lassen.

(5) Die Ombudsperson erstattet dem Forschungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(6) Die Beschäftigten können sich bei Fragen und Konflikten im Bereich guter wissenschaftlicher Praxis bzw. wissenschaftlicher Integrität jederzeit auch an das durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft eingesetzte das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden.

Als derzeitige Vertrauensperson ist Dr. Franziska Prütz bestellt.

5.2. Untersuchungskommission

Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt die Institutsleitung eine Untersuchungskommission ein. Der Kommission, die jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen wird, gehören sechs Mitglieder an:

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Leitungsstabs (L) oder der Stabsstelle Grundsatz und Recht (L1), die den Vorsitz hat,
  • eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter für die Gesellschaftswissenschaften,
  • zwei Fachvertreterinnen oder zwei Fachvertreter für die Lebenswissenschaften bzw. den Bereich, Bevölkerungsgesundheit/Gesundheitswissenschaften, davon mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter aus dem Laborbereich,
  • eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter für die Datenwissenschaften,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Forschungskoordination (Fo).

Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen, die das Mitglied im Fall von Befangenheit oder Verhinderung vertritt. Der Forschungsrat unterbreitet der Institutsleitung vor jeder Neuberufung Vorschläge für die Besetzung der Kommission. Die Besetzung der Kommission erfolgt in analoger Anwendung der Regelungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes bestellt die Institutsleitung für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bzw. eine neue Stellvertretung.

5.3. Verfahrensgrundsätze

(1) Die Ombudsperson und die Mitglieder der Untersuchungskommission einschließlich der Stellvertretungen sowie alle, die die Ombudsperson bei ihrer Tätigkeit im Sinne von Ziffer 5.1 (3) unterstützen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Befangenheit (§§ 20 und 21 VwVfG) finden bei der Durchführung von Verfahren zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens entsprechende Anwendung.

(2) Es gilt die Unschuldsvermutung.

(3) Einer hinweisgebenden Person dürfen keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen, es sei denn, die Anzeige eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist nachweislich wider besseres Wissen erfolgt.

(4) Die Untersuchungskommission tagt nicht öffentlich. Durch das vorsitzende Mitglied ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen, das insbesondere das Datum der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse sowie die Stimmverhältnisse ausweist.

(5) Beschlüsse der Untersuchungskommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Stellvertretungen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung durchzuführen, bei der dem vorsitzenden Mitglied eine zweite Stimme zusteht.

(6) Die Untersuchungskommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.

(7) Alle Unterlagen des Vorverfahrens und der förmlichen Untersuchung einschließlich der Entscheidung der Institutsleitung sind durch das vorsitzende Mitglied in Anwendung der institutsintern geltenden Regelungen zu verakten.

5.4. Vorverfahren

(1) Sobald die Untersuchungskommission durch die Ombudsperson darüber informiert wird, dass ein hinreichender Verdacht für wissenschaftliches Fehlverhalten besteht, gibt sie der betroffenen Person unter Nennung der belastenden Tatsachen und gegebenenfalls der Beweismittel Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Verdacht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Frist kann nach den Umständen des Einzelfalls verlängert werden.

(2) Der Name der hinweisgebenden Person wird ohne deren Einverständnis in dieser Phase des Verfahrens gegenüber der betroffenen Person nicht offenbart.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme der betroffenen Person bzw. nach fruchtlosem Ablauf der Frist trifft die Untersuchungskommission auf der Grundlage der Stellungnahme und aller vorliegenden Beweismittel eine Entscheidung darüber, ob das Vorverfahren zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat bzw. die Untersuchungen nach Ziffer 5.4 (4) eingestellt werden, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahrens erfolgt. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Wochen erfolgen. Im Falle einer Beendigung werden die betroffene und die hinweisgebende Person unter schriftlicher Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich über die Entscheidung informiert.

(4) Die Untersuchungen können eingestellt werden, wenn ein minder schweres wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, die betroffene Person maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat und Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen des Fehlverhaltens anbietet bzw. bereits ergriffen hat.

(5) Wenn die hinweisgebende oder die betroffene Person mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden ist, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Einstellung schriftlich Einspruch bei dem vorsitzenden Mitglied der Untersuchungskommission einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Das vorsitzende Mitglied legt der Untersuchungskommission den Einspruch zur erneuten Prüfung und Entscheidung vor. Die Entscheidung ist der hinweisgebenden und der betroffenen Person mitzuteilen.

5.5. Förmliches Untersuchungsverfahren

(1) Das vorsitzende Mitglied informiert die Institutsleitung über die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens.

(2) Zu Beginn des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der betroffenen Person sowie der hinweisgebenden Person nochmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Auf Wunsch kann eine mündliche Anhörung erfolgen; dabei kann jeweils eine Person des Vertrauens als Beistand hinzugezogen werden. Die betroffene Person ist dabei über gegebenenfalls vorliegende neue belastende Tatsachen sowie neue Beweismittel zu informieren. Sofern vor der abschließenden Entscheidung der Untersuchungskommission weitere neue belastende Tatsachen und Beweismittel vorliegen, sind diese der betroffenen Person mitzuteilen und ihr ist erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt jeweils zwei Wochen.

(3) Der Name der hinweisgebenden Person ist vertraulich. Eine Offenlegung des Namens erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die hinweisgebende Person eingewilligt hat oder sich die betroffene Person andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt.

(4) Die Untersuchungskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen. Sie trifft ihre Entscheidung über das Vorliegen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und der Institutsleitung zu übermitteln. Die Untersuchungskommission soll der Institutsleitung im Falle eines festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens gleichzeitig einen Vorschlag für das weitere Vorgehen und zu möglichen Maßnahmen unterbreiten.

(5) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Untersuchungskommission ist nicht gegeben.

5.6. Entscheidung der Institutsleitung

(1) Die Institutsleitung entscheidet auf der Grundlage des Beschlusses der Untersuchungskommission darüber, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen anzusehen ist. Im letzteren Fall entscheidet die Institutsleitung auch über die zu ergreifenden Maßnahmen. In Abhängigkeit von dem Schweregrad des nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • schriftliche Rüge,
  • Aufforderung, die inkriminierte Veröffentlichung zurückzuziehen oder falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Veröffentlichung eines Corrigendums) oder den Hinweis auf die Rückforderung verausgabter Mittel durch Fördereinrichtungen in die inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen,
  • Stellt die Institutsleitung fest, dass das wissenschaftliche Fehlverhalten den Entzug akademischer Grade zur Folge haben kann, informiert sie die verleihende Hochschule entsprechend.

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann:

  • arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen,
  • zivilrechtliche Konsequenzen,
  • strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Stabsstelle Grundsatz und Recht bzw. das Referat für Personalangelegenheiten prüfen je nach Zuständigkeit auf Veranlassung der Institutsleitung, welche arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen konkret ergriffen werden sollen, ob und - wenn ja - welche zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen und ob Strafanzeige zu erstatten ist.

(2) Die betroffene Person ist durch die Institutsleitung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich über die Entscheidung zu informieren. Die hinweisgebende Person sowie Einrichtungen und Personen, die ein begründetes Interesse an den Verfahrensergebnissen haben, sind – soweit rechtlich zulässig – ebenfalls zu informieren.

(3) Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

6. Inkrafttreten

Die Leitlinien und die darin enthaltene Verfahrensordnung sind nach Unterzeichnung durch den Präsidenten am 15. März 2023 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten am Robert Koch-Institut vom 01.03.2012 außer Kraft.

Stand: 09.06.2023

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