Falldefinitionen
Das Robert Koch-Institut hat gemäß § 4 IfSG entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen. Im Folgenden finden Sie:
- Falldefinitionen gemäß IfSG (Ausgabe 2007) und das Poster zur Übermittlungspflicht gemäß Falldefinition.
- Aktuelle, seit 2007 geänderte oder neue Falldefinitionen zu
a) Denguevirus und Denguefieber, Norovirus und Norovirus-Gastroenteritis
b) Bacillus anthracis (Milzbrand)
c) MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus)
d) Influenzavirus A/H5N1 (Vogelgrippe, aviäre Influenza) - Falldefinitionen gemäß Länderverordnungen (Ausgabe 2009).
- Mit den Falldefinitionen im Zusammenhang stehende RKI-Publikationen, Links, usw.
1. Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern - Ausgabe 2007
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG hat das RKI die Aufgabe, Falldefinitionen zu erstellen, die die Kriterien für die Übermittlung vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI festlegen. Die Falldefinitionen haben zum Ziel, bundesweit einheitliche Kriterien im Rahmen der epidemiologischen Überwachung von Infektionskrankheiten sicherzustellen. Damit sollen sie zu standardisierten Bewertungen, objektiveren Entscheidungen und letztlich aussagekräftigeren Statistiken beitragen. Vor dem Hintergrund dieser primär epidemiologischen Aufgabenstellung beschränken sich die Falldefinitionen weitgehend auf solche Kriterien, die für die Entscheidungsfindung zur Übermittlungspflicht notwendig sind.
Mitarbeiter der Gesundheitsämter entscheiden demnach anhand der Falldefinitionen, ob Erkrankungs- oder Todesfälle bzw. Nachweise von Krankheitserregern, die ihnen gemeldet oder anderweitig bekannt wurden, an die zuständige Landesbehörde zu übermitteln sind.
Die Zielgruppe dieser Falldefinitionen sind deshalb primär die Gesundheitsaufseher, Hygieneinspektoren und andere nicht-ärztliche Mitarbeiter der Gesundheitsämter, die die Entscheidung zur Übermittlung hauptsächlich treffen.
Die vorliegende dritte Ausgabe der Falldefinitionen gilt seit dem 1. Januar 2007 und löste die zum Jahresanfang 2004 in Kraft getretene zweite Ausgabe der Falldefinitionen ab. Die dritte Ausgabe enthält Definitionen für 53 Übermittlungskategorien von Einzelfällen, die im Rahmen des IfSG von den Gesundheitsämtern über die Landesbehörden an das RKI zu übermitteln sind.
Zur Verdeutlichung der Änderungen gegenüber der Ausgabe 2004 ist eine Version der Falldefinitionen mit Randnotizen verfügbar, sie liegt in elektronischer Form vor:
Poster zur Übermittlungspflicht gemäß Falldefinition
In diesem Poster im DIN-A2-Format sind die labordiagnostischen Nachweismethoden (direkte, indirekte und sonstige Nachweise) für die einzelnen meldepflichtigen Erreger zusammengestellt (s.a. Falldefinitionen). Es soll als Arbeitshilfe für die Entscheidung dienen, ob ein an das Gesundheitsamt gemeldeter Fall im Bezug auf die labordiagnostischen Methoden der Falldefinition genügt und somit an die Landesstelle und an das Robert Koch-Institut übermittelt wird.
Das Poster hat ausdrücklich nicht die Aufgabe, als Empfehlungen zur Diagnostik zu dienen.
Poster zur Übermittlungspflicht gemäß Falldefinition (PDF, 1485 KB)
2. Überarbeitete bzw. neu erstellte Falldefinitionen
a) Überarbeitete Falldefinitionen zur Übermittlung von Nachweisen von Denguevirus und Norovirus und Erkrankungs- oder Todesfällen an Denguefieber und an Norovirus-Gastroenteritis
Die Bekanntmachung zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen der beiden Krankheitserreger im Epidemiologischen Bulletin 49/2010 (S. 494 ff) veröffentlicht die aktuellen Falldefinitionen nachdem eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen vorgenommen wurden.
b) Falldefinition zu Bacillus anthracis (Milzbrand), gültig seit 1.1.2010
Seit Dezember 2009 traten in Deutschland zwei Fälle von Milzbrand bei Heroinkonsumenten auf, von denen einer verstarb. Es wird vermutet, dass sich beide an kontaminiertem Heroin infiziert haben. Im gleichen Zeitraum traten auch in Großbritannien 48 Fälle bei Heroinkonsumenten auf, von denen 15 verstarben (Stand 8.6.2010).
Keiner dieser Fälle bot das typische Bild von Hautmilzbrand. Im Vordergrund standen vielmehr zunächst unspezifische Entzündungen von Haut- bzw. Weichteilen (z.B. wie bei Abszess oder tiefer Beinvenenthrombose), meist mit ausgeprägter Schwellung. Im weiteren Verlauf entwickelte sich häufig ein Kompartmentsyndrom bzw. eine nekrotisierende Fasziitis. Diese Manifestationsform wird gegenwärtig international als „Injektionsmilzbrand bzw. Injektionsanthrax“ bezeichnet.
Es handelt sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, das sich nicht durch die in der bisherigen Falldefinition enthaltenen Manifestationsformen (Haut-, Darm- oder Lungenmilzbrand bzw. Milzbrandsepsis) abbilden lässt. Um dieser Tatsache Rechnung
,
,0zu tragen, wurde die Falldefinition rückwirkend zum 1.1.2010 um zusätzliche Manifestationsformen ergänzt. Die Änderungen sind gelb markiert.
Falldefinition: Bacillus anthracis (Milzbrand)
c) Falldefinition zu MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) in Blutkultur und Liquor
Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht gemäß §7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor seit dem 01.07.2009 meldepflichtig (siehe: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009)*.
* Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags
Falldefinition: MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus)
d) Falldefinition Influenzavirus A/H5N1 (Vogelgrippe, aviäre Influenza)
Die Falldefinition zur aviären Influenza gemäß der Meldeverordnung vom 11. Mai 2007 finden Sie hier.
3. Krankheiten, für die gemäß LVO eine erweiterte Meldepflicht zusätzlich zum IfSG besteht (Stand 2009)
Das IfSG legt fest, dass die generell vorgesehene Meldepflicht in den Bundesländern per Landesverordnung ausgeweitet werden kann. Von dieser Möglichkeit haben Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht. Die im Epidemiologischen Bulletin 5/2009 veröffentlichten Falldefinitionen lösten die im Januar 2002 in Kraft getretenen Falldefinitionen ab.
Übersichtstabelle: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (PDF, 58 KB)
RKI-Publikationen
Poggensee G, Benzler J, Eckmanns T, Krause G, und die Mitarbeiter der Abt. für Infektionsepidemiologie (2006): Falldefinitionen für die Surveillance meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Deutschland. Ausgabe 2007. Darstellung der Änderungen gegenüber der Ausgabe 2004.
Bundesgesundhbl. - Gesundheitsforsch. - Gesundheitsschutz 49 (12): 1189-1194.
Abstract
Benzler J, Krause G, und die Mitarbeiter der Abt. für Infektionsepidemiologie (2004): Zur Ausgabe 2004 der Falldefinitionen für die Surveillance meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Deutschland.
Bundesgesundhblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 47 (2): 141-146.
Abstract
Interne Links
- Ein dritter Fall von Anthrax bei einem i. v. Heroinkonsumenten in Deutschland
- Zweiter Fall von Milzbrand bei Heroinkonsument aus der Städteregion Aachen
- Kutaner Milzbrand nach intravenösem Heroinabusus
- MRSA-Reduktion auf KISS-Intensivstationen
