Logo Robert Koch-Institut (zur Startseite)



Falldefinitionen

Das Robert Koch-Institut hat gemäß § 4 IfSG entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen.

Die Falldefinitionen wurden zum ersten Mal 2004 fortgeschrieben, um der Entwicklung der Labormethoden und der Verbesserungsvorschläge, die sich aus einer systematischen Evaluierung ergaben, Rechnung zu tragen. Nun wurden die Falldefinitionen erneut überarbeitet, um sie dem neuesten Stand der Wissenschaft anzupassen und eine erregerübergreifende Vereinheitlichung zu erreichen. Die dritte Ausgabe der Falldefinitione trat am 1.1.2007 in Kraft.

Darüber hinaus können die Bundesländer gemäß § 15 Absatz 3 IfSG den Katalog der nach IfSG meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger durch Landesverordnungen erweitern oder zusätzliche Angaben fordern (zusätzliche Falldefinitionen der Bundesländer).

Eine Bestellung der Falldefinitionen nach IfSG kann unter Einsendung eines rückadressierten und mit 1,45 € frankierten DIN A4-Umschlages gerichtet werden an:

Robert Koch-Institut
- Abteilung 3 -
Postfach 65 02 61
13302 Berlin

Poster zur Übermittlungspflicht gemäß Falldefinition

In diesem Poster im DIN-A2-Format sind die labordiagnostischen Nachweismethoden (direkte, indirekte und sonstige Nachweise) für die einzelnen meldepflichtigen Erreger zusammengestellt (s.a. Falldefinitionen). Es soll als Arbeitshilfe für die Entscheidung dienen, ob ein an das Gesundheitsamt gemeldeter Fall im Bezug auf die labordiagnostischen Methoden der Falldefinition genügt und somit an die Landesstelle und an das Robert Koch-Institut übermittelt wird.

Das Poster hat ausdrücklich nicht die Aufgabe, als Empfehlungen zur Diagnostik zu dienen.

Poster zur Übermittlungspflicht gemäß Falldefinition (PDF, 1485 KB)

Falldefinition zu Bacillus anthracis (Milzbrand), gültig seit 1.1.2010

Seit Dezember 2009 traten in Deutschland zwei Fälle von Milzbrand bei Heroinkonsumenten auf, von denen einer verstarb. Es wird vermutet, dass sich beide an kontaminiertem Heroin infiziert haben. Im gleichen Zeitraum traten auch in Großbritannien 48 Fälle bei Heroinkonsumenten auf, von denen 15 verstarben (Stand 8.6.2010).

Keiner dieser Fälle bot das typische Bild von Hautmilzbrand. Im Vordergrund standen vielmehr zunächst unspezifische Entzündungen von Haut- bzw. Weichteilen (z.B. wie bei Abszess oder tiefer Beinvenenthrombose), meist mit ausgeprägter Schwellung. Im weiteren Verlauf entwickelte sich häufig ein Kompartmentsyndrom bzw. eine nekrotisierende Fasziitis. Diese Manifestationsform wird gegenwärtig international als  „Injektionsmilzbrand bzw. Injektionsanthrax“ bezeichnet.

Es handelt sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, das sich nicht durch die in der bisherigen Falldefinition enthaltenen Manifestationsformen (Haut-, Darm- oder Lungenmilzbrand bzw. Milzbrandsepsis) abbilden lässt. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wurde die Falldefinition rückwirkend zum 1.1.2010 um zusätzliche Manifestationsformen ergänzt. Die Änderungen sind gelb markiert.

Falldefinition: Bacillus anthracis (Milzbrand)

Falldefinition zu MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) in Blutkultur und Liquor

Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht gemäß §7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor seit dem 01.07.2009 meldepflichtig (siehe: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009)*.

Vorab geben wir die Falldefinition für Gesundheitsämter bekannt, die in der nächsterreichbaren Ausgabe des Bundesgesundheitsblattes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG veröffentlicht wird.

* Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags

Falldefinition: MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus)

Krankheiten, für die gemäß LVO eine erweiterte Meldepflicht zusätzlich zum IfSG besteht (Stand 2009)

Das IfSG legt fest, dass die generell vorgesehene Meldepflicht in den Stadtstaaten bzw. den Bundesländern per LVO ausgeweitet werden kann. Von dieser Möglichkeit haben Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht. Die im Epidemiologischen Bulletin 5/2009 veröffentlichten Falldefinitionen lösen die im Januar 2002 in Kraft getretenen Falldefinitionen ab. Veröffentlicht: Epidemiologisches Bulletin 5/2009

Übersicht zur erweiterten Meldepflicht in den sechs östlichen Bundesländern,
Stand: 8. April 2009

ErregerKrankheitMeldepflicht inArzt-
meldepflicht
Labor-
meldepflicht
AdenovirusKeratokonjunktivitis epidemica   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinNein
  SachsenNeinNein
  Sachsen-AnhaltJaNein
  ThüringenJaNein
Entamoeba histolyticaAmöbiasis   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinJa
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltNeinNein
  ThüringenNeinJa
Bordetella pertussisKeuchhusten   
  BrandenburgJaJa
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernJaJa
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltJaJa
  ThüringenJaJa
Borrelia burgdorferi s.l.Borreliose   
  BrandenburgJaJa
  BerlinJaNein
  Mecklenburg-VorpommernJa (nicht- namentlich)Ja (nicht- namentlich)
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltNeinJa
  ThüringenJaNein
Clostridium spp. der Gasbrand-gruppe,
insbesondere C. perfringens, C. novyi, C. septicum
Gasbrand   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinNein
  SachsenJaNein
  Sachsen-AnhaltNeinNein
  ThüringenJa (nicht-namentlich)Nein
Clostridium tetaniWundstarrkrampf   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernJa (nicht-namentlich)Ja (nicht-namentlich)
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltNeinNein
  ThüringenJa (nicht-namentlich)Nein
 

Meningitis/

Enzephalitis

   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinNein
  SachsenJa (bakteriell, viral und übrige Formen)Nein
  Sachsen-AnhaltJa (viral)Nein
  ThüringenJa (bakteriell und viral)Ja
Mumps-VirusMumps   
  BrandenburgJaJa
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernJaJa
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltJaJa
  ThüringenJaJa
Röteln-VirusRöteln   
  BrandenburgJaJa
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernJaJa
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltJaJa
  ThüringenJaJa
Streptococcus pneumoniaeInvasive Pneumokokken-erkrankung   
  BrandenburgNeinJa+
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinJa
  Sachsen(Ja)*Ja
  Sachsen-AnhaltNeinJa
  ThüringenNeinNein
Streptococcus pyogenesScharlach   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinNein
  SachsenJaNein
  Sachsen-AnhaltNeinNein
  ThüringenJaJa
Toxoplasma gondiiToxoplasmose (außer konnatale T.)   
  BrandenburgNeinNein
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernNeinNein
  SachsenJaJa
  Sachsen-AnhaltNeinNein
  ThüringenNeinNein
Varizella-Zoster-VirusWindpocken   
  BrandenburgJa#Ja
  BerlinNeinNein
  Mecklenburg-VorpommernJa (nicht- namentlich)Ja (nicht-namentlich)
  SachsenJa (angeboren)Ja
  Sachsen-AnhaltJaJa
  ThüringenJaJa

* Eine Meningitis verursacht durch Streptococcus pneumoniae ist durch den Arzt zu melden

+ Erregerisolierung durch kulturellen Nachweis sowie Antigennachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Materialien

# Neben Varizellen ist auch Herpes Zoster durch den Arzt zu melden

RKI-Publikationen

Poggensee G, Benzler J, Eckmanns T, Krause G, und die Mitarbeiter der Abt. für Infektionsepidemiologie (2006): Falldefinitionen für die Surveillance meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Deutschland. Ausgabe 2007. Darstellung der Änderungen gegenüber der Ausgabe 2004.
Bundesgesundhbl. - Gesundheitsforsch. - Gesundheitsschutz 49 (12): 1189-1194.
Abstract

Interne Links

Stand: 03.09.2009

Diese Seite: