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Welche Maßnahmen empfehlen die Behörden? Muss man mit einschränkenden Maßnahmen wie z.B. Quarantäne rechnen?

Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht den Gesundheitsbehörden der Länder, Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu verbieten oder die Quarantäne von Menschen, die krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind, anzuordnen oder Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Kindergärten oder Schulen zu schließen. Ob solche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beurteilt das örtliche Gesundheitsamt nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

In der Frühphase der Pandemie wurden möglichst viele Kontaktpersonen nachverfolgt und isoliert. Diese Strategie war notwendig und erfolgreich und hat dazu beigetragen, die Verbreitung der Neuen Grippe A/H1N1 zu verzögern. Inzwischen ist in Deutschland die Influenza-Aktivität stark erhöht. Im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation und dem Vorgehen in anderen europäischen Ländern ist daher eine Strategieanpassung erfolgt. Das Ziel ist es nun, die Zahl der Erkrankungen und damit einhergehende schwere Verläufe/Todesfälle zu senken. Dies beinhaltet die Impfung für gefährdete Gruppen (siehe auch FAQ zum Impfen gegen saisonale und pandemische Influenza) und die frühzeitige Therapie insbesondere von Erkrankten mit Risikofaktoren (chronisch Kranke und Schwangere). Erkrankte sollten mindestens bis einen Tag nach Abklingen des Fiebers zuhause bleiben (Ausnahme: Beschäftigte mit beruflichem Kontakt zu gesundheitlich stärker gefährdeten (vulnerablen) Gruppen bleiben vorsorglich mindestens 7 Tage nach Symptombeginn zuhause). Eine Quarantäne von Kontaktpersonen ist somit nicht mehr vorgesehen, kann jedoch in besonderen Fällen durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet werden.

Stand: 19.11.2009

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