Schwer verlaufende Infektionen mit Clostridium difficile: Zur Meldepflicht
In letzter Zeit konnte auch in Deutschland eine Zunahme von Clostridium (C.)-difficile-Infektionen beobachtet werden, die mit einer erhöhten Letalität einhergehen. Gegenwärtig muss mit einer zunehmenden Zirkulation von neuen C.-difficile-Subtypen mit erhöhter Virulenz und veränderten Resistenzeigenschaften gerechnet werden (z. B. mit dem Ribotyp 027, Toxinotyp III, PFGE NAP1; s. a. Epid. Bull. 41/07). In Übereinstimmung mit den zuständigen Seuchenreferenten der Länder wird davon ausgegangen, dass schwer verlaufende Infektionen durch C. difficile als bedrohliche Krankheit mit Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit zu werten sind.
Damit besteht eine Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 a IfSG. Für diese Meldungen gilt die Übermittlungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 IfSG.
Davon unberührt bleiben weiterhin die namentliche Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 b IfSG (gehäuftes Auftreten von akuter infektiöser Gastroenteritis) und die nicht namentliche Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 3 IfSG (gehäuftes Auftreten von nosokomialen Erkrankungen).
Für die Umsetzung der Meldepflicht und für entsprechende Mitteilungen an die Gesundheitsämter, Kliniken und Laboratorien wurden in Abstimmung mit den Seuchenreferenten der Länder Hilfen und Vorlagen erstellt:
- Flussdiagramm zur Meldung (PDF, 31 KB) von schwer verlaufenden, Clostridium-difficile-assoziierten Durchfallerkrankungen (CDAD) gemäß §6 Abs. 1, Nr. 5a IfSG
- Hinweise für Gesundheitsämter zur Übermittlung (PDF, 28 KB) von schweren Clostridium-difficile-assoziierten Durchfallerkrankungen (CDAD)
Am RKI steht für Nachfragen zu dieser Thematik zusätzlich die IfSG-Hotline: Tel. 030-18754–4636 zur Verfügung.
Mitteilung aus der Abteilung für Infektionsepidemiologie des RKI.
