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Umsetzung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes

Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes werden Nachweise von einigen Krankheitserregern direkt nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut gemeldet und nicht mehr, wie bisher nach dem Bundes- Seuchengesetz, an das Gesundheitsamt. Diese Meldepflicht bezieht sich auf den Nachweis von Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus (nur bei konnatalen Infektionen) und Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen). Meldepflichtig sind die Leiter der Einrichtungen, an denen die Erregerdiagnostik durchgeführt wurde, in der Regel Labore. Um alle benötigten Informationen für die Meldung zu erhalten, ist der Arzt, der das Material zur Diagnose eingeschickt hat, verpflichtet den Meldepflichtigen (Laborleiter) zu unterstützen. Die Meldung wird mit allen bekannten Informationen vom Labor (Meldepflichtigen) ausgefüllt, das Original an dasRKI gesandt und der Durchschlag zur Komplettierung an den Arzt, der die Probe eingesandt hat. Dieser wiederum schickt diesen Durchschlag nach Komplettierung an das RKI und ist somit seiner Zuarbeitungspflicht nachgekommen.Mit diesem neuen Meldeverfahren erhofft man sich, bessere Daten über Infektionen zu erhalten, bei denen kein direktes Tätigwerden des Gesundheitsamtes notwendig ist.Um genaue Aussagen über diese Infektionen in Deutschland machen zu können, ist es wichtig, dass alle Ärzte bei der Erfüllung dieser Meldepflicht mitwirken.

Erscheinungsdatum
01.11.2000

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