Empfehlungen zum Transport SARS-verdächtiger Untersuchungsproben
1. Kategorisierung des Erregers
Nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ist als ätiologisches Agenz der lebensbedrohlichen Erkrankung SARS eine neue Variante von Coronavirus bestimmt worden. Obwohl gegenwärtig Präventiv- und Therapiemöglichkeiten nur eingeschränkt vorhanden sind und die leichte Übertragbarkeit als strittig eingeschätzt wird, kann gegenwärtig der Erreger der Risikogruppe 3 entsprechend der UN-Regulation 6.2 zugeordnet werden. Bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kann diese Einstufung ggf. verändert werden.
2. Verpackung der Proben
Daraus resultierend sind klinische Proben SARS-verdächtiger Patienten als Diagnostische Proben der UN-Nr. 3373 zu klassifizieren und nach Maßgabe der UNVerpackungsanweisung P650 zu verpacken. Bei gewissenhafter Einhaltung dieser Anweisung wird ein hoher Sicherheitsstandard beim Transport erfüllt.
Die Verpackung besteht aus 3 Komponenten:
- Probengefäß (z.B. Monovette) = Primärverpackung
- Schutzgefäß (flüssigkeitsdicht verschraubtes Plasteröhrchen mit saugfähigem Material) = Sekundärverpackung
- Einem möglichst gefütterten Umschlag aus reißfestem Material oder einer entsprechenden kistenförmigen Verpackung aus Pappe = Umverpackung.
Diese Verpackungen sind von einschlägigen Spezialfirmen beziehbar.
3. Kennzeichnung der Versandstücke
Die verschlossenen Versandstücke sind als „Diagnostische Probe“ zu kennzeichnen.
4. Beförderung
Ein Versand mit der Deutschen Post (Brief, Paket, Päckchen) ist gegenwärtig nicht gestattet.
Infrage kommen in erster Linie für Gefahrgüter der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) zugelassene private Transportdienste. Die Einhaltung der Verpackungsanweisung P650 befreit von allen übrigen Vorschriften des ADR hinsichtlich der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe.
Stand: 01.04.2003
