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Krankenhaushygiene

In Deutschland werden jährlich circa 17 Millionen Menschen vollstationär behandelt. Hinzu kommen medizinische Maßnahmen im Rahmen der ambulanten medizinischen Versorgung und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Pflege und Behandlung sind je nach Ihrer Art mit einem endogenen und exogenen Infektionsrisiko verbunden. Dieses auf der Basis der aktuellen Erkenntnisse über die Vermeidung derartiger Infektionen zu minimieren ist das Ziel von den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist diese Kommission beim Robert Koch-Institut angesiedelt. Die Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen schließen solche zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene, das Hygiene-Management sowie Methoden zur Erkennung, Erfassung, Bewertung und gezielten Kontrolle dieser Infektionen ein.

Praktische Hinweise und Wegweiser für Fragesteller – Dokumente zur Infektionshygiene auf den Internetseiten des Robert Koch-Institutes

Häufig wird das Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen alltäglicher Anfragen gebeten, bei Meinungsverschiedenheiten/Konflikten mit Aufsichtsbehörden oder anderen öffentlichen Stellen eine verbindliche Auslegung des IfSG vorzunehmen. So verständlich diese Bitte auch sein mag, hier stößt das RKI an die Grenzen seiner Beratungstätigkeit, weil Art. 83/84 GG bestimmen, dass die Länder die Bundesgesetze als EIGENE Angelegenheit ausführen, und auch das Verwaltungsverfahren (z.B. bei der Umsetzung des IfSG) selbst festlegen können: Geht es also um Klärung von Rechtsfragen, weil Betroffene Verfügungen, z.B. eines Gesundheitsamtes, für fehlerhaft halten, kann das RKI dazu wenig beitragen; vielmehr kann in solchen Fällen die Einschaltung der Fachaufsicht auf Landesebene (oder auch ein Widerspruch in einem förmlichen Verwaltungsverfahren) zur Klärung beitragen.

Für Fachfragen, die nicht mit Hilfe des beratenden Hygienikers vor Ort geklärt werden können, kommt zunächst das umfangreiche Internetangebot des RKI zu Fragen der Infektionsprävention in Betracht.

Alle Internetseiten des RKI sind frei zugänglich und wenige Hinweise hier sollen die Suche wichtiger Dokumente und zur Krankenhaushygiene und zum IfSG erleichtern.

Bei www.rki.de sind auf der Startseite  zwei Rubriken besonders wichtig: erstens

  • Infektionsschutz

    und zweitens

  • Infektionskrankheiten A–Z.    

Bei Infektionsschutz sind für Fragen zur  Infektionshygiene, aus Krankenhäusern Arztpraxen/Zahnharztptaxen, Heimen, ambulanten Pflegediensten und dem Rettungsdienst die wichtigsten Themenbereiche

  • Krankenhaushygiene,  
  • Epidemiologische Bulletin (EpidBull) und
  • Infektionsschutzgesetz.       

Auf den Seiten „Krankenhaushygiene“ öffnen sich beim Stichwort

  • Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene“ alle Dokumente der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention,
  • Desinfektion“ Dokumente zur amtlichen Desinfektionsmittelliste und zur Virusdesinfektion,
  • Informationen zu ausgewählten Erregern“ weitere Hinweise zu Schutzmaßnahmen aller aktuell bedeutsamen nosokomialen Erreger,
  • FAQ“ – Antworten auf häufig gestellte Fragen -  z. B. wichtige Informationen, in welchen Fällen das RKI bei der Aufbereitung von Medizinprodukten weiterhelfen kann. 

Unterhalb des Themenbereichs „Krankenhaushygiene“  in der Randleiste steht das Stichwort „Epidemiologisches Bulletin“; es ist das wöchentlich erscheinende Fachjournal des RKI, das von Berichten aus dem Öffentlichen Gesundheitsdienst geprägt ist, und die Meldungen gem. IfSG wöchentlich (zeitnah) abbildet. 

Beim Themenbereich „Infektionsschutzgesetz“ sind neben den Falldefinitionen (für Meldungen) vor allem Antworten auf häufig gestellte Fragen (rund um das IfSG) zusammengestellt. 

Bei der Rubrik „Infektionskrankheiten A – Z“ sind de facto alle Erreger genannt, die im Public-Health-Sektor eine Rolle spielen.  Auch zu seltenen Erregern und Erkrankungen (wie Fuchsbandwurm, SARS; vCJK, Q-Fieber, Vogelgrippe u. a., die aber als „emerging diseases“ in den Blickpunkt gerückt wurden) sind dort Informationen hinterlegt. Kernstück der eingestellten Dokumente ist der jeweilige „Ratgeber für Ärzte“ für die genannten Erkrankungen. In diesen Blättern wird auch auf die nach IfSG besonders zu beachtenden Regelungen (Meldung, Schutzmaßnahmen, Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen etc.) eingegangen. 

Oft werden dem RKI Fachkompetenzen und Zuständigkeiten zugeschrieben, die aber tatsächlich bei anderen Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.bund.de) angesiedelt sind.

Einige Tipps: Medizinische Informationen für die Allgemeinbevölkerung sind Domäne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.bzga.de). Der häufig nachgefragte Bereich Medizinprodukte wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) betreut. Das rechtlich umfänglich geregelte Feld des medizinischen Arbeitsschutzes – auch für Infektionskrankheiten – fällt in das Ressort der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de – eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). 

Stand: 22.06.2010

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