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Häufig gestellte Fragen zu künstlichen Fingernägeln im Gesundheitsdienst

Ist das Tragen künstlicher Fingernägel für Personen, die Patienten behandeln oder pflegen, unbedenklich?

Die Kommission für Krankenhaus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) können zwar keine Verbote, sondern nur Empfeh­lungen aussprechen. Die Veröffent­lichungen der KRINKO und des RKI haben jedoch erhebliche Auswirkungen, weil sie häufig die Grundlage von Regelungen in Einrich­tungen des Gesundheits­wesens darstellen und auf publizierten Daten und Erfah­rungen beruhen.

In der KRINKO-Empfehlung "Hände­hygiene in Einrichtungen des Gesundheits­wesens" heißt es in Kapitel 3.3 zu den Voraus­setzungen für die hygienische Hände­desinfektion: "Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Finger­nägel gewähr­leisten die Reinigung der subungualen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuh­perforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sicht­be­urteilung der Nägel behindert und mit steigender Trage­dauer die Kolo­nisation auf den Nägeln zunimmt. Obwohl dieser Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheits­wesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind [111]. Die Bakterien­dichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beein­träch­tigen künstliche Nägel den Erfolg der Hände­hygiene und erhöhen die Perforations­gefahr für Einmal­handschuhe [112 -116]. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für noso­komiale Infektionen bei immun­supprimierten Patienten und für Ausbrüche post­operativer Wund­infek­tionen identifiziert werden [117 – 123]." In Kapitel 11 der Empfehlung heißt es weiter: "Nagellack ist nicht zulässig [Kat. II]. Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig [Kat. IB]."

Weitere Aspekte, die nicht primär den Patienten­schutz sondern den Personal- oder Arbeitsschutz betreffen, sind der aktuellsten Fassung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheits­wesen und in der Wohlfahrts­pflege" zu entnehmen.

Stand: 04.01.2018

Wie steht es mit der Anwendung von medizinischem Nagellack bei krankhaft veränderten Fingernägeln?

Zu dieser Frage hat sich die Kommission für Krankenhaus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) in der aktuellen und erweiterten Empfehlung "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheits­wesens" wie folgt geäußert: "Im Fall dermatologisch begründbarer Nagel­behandlungen sind die hiermit verbundenen Risiken in Absprache zwischen Betriebsarzt bzw. Dermatologen und Krankenhaus­hygieniker abzuwägen."

Dahinter steht die Überlegung, dass krankhaft veränderte Fingernägel häufig spröde und rissig sind, also per se stärker mit Krankheits­erregern besiedelt sind als gesunde Nägel. Die Anwendung von Hände­desinfektions­mitteln kann dort schmerzhaft oder ihre Wirkung nicht an allen Bereichen des Fingernagels voll entfalten. Medizinischer Nagellack als Therapie soll aber zu einer Sanierung des Befundes führen. All diese Fakten zusammen­genommen machen deutlich, dass gerade zu dieser Frage eine abschließende Empfehlung praktisch nicht möglich und eine Einzelfall­entscheidung erforderlich ist. 

Literatur: 

  1. KRINKO (2016): Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bundesgesundheitsblatt 9/2016
  2. Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (2010): Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen

Stand: 04.01.2018

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