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Rechtliche Fragen zum Impfen

Darf das Pflegepersonal impfen?

Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur der Arzt verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich dem Arzt vorbehält. Pflegekräfte, Arzthelferinnen und Arzthelfer mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber vor einer selbstständigen Ausübung zu überprüfen. Notwendig ist jeweils eine gesonderte ärztliche Anordnung, Überwachung und Dokumentation. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann.

Indikation und Kontraindikationen sind vom Arzt zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung, Anamneseerhebung trägt der Arzt, unabhängig davon, ob er selbst oder das Personal die Impfung vornimmt.

Stand: 19.09.2017

Muss eine Impfaufklärung immer mittels eines Merkblattes erfolgen?

Die Impfaufklärung muss in mündlicher Form erfolgen. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Eine schriftliche Zustimmung des Impflings (Unterschrift) muss nicht vorliegen. Der Umfang der Impfaufklärung sollte Informationen über die zu verhütende Krankheit, den Nutzen der Impfung, die Kontraindikationen, die Durchführung der Impfung und Dauer und Beginn des Impfschutzes sowie typische (spezifische) Nebenwirkungen und Komplikationen beinhalten. Der genaue Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist unzulässig; es muss immer auch die Gelegenheit für ein Gespräch gegeben werden. Falls Unterlagen oder Merkblätter verwendet worden sind, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm davon Abschriften auszuhändigen.

Stand: 19.09.2017

Ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich?

Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie kann jedoch in Einzelfällen sinnvoll sein. Der impfende Arzt ist verpflichtet, Aufklärungen und Einwilligungen – egal in welcher Form sie erfolgt bzw. erklärt worden sind – in der Patienten­akte zu dokumentieren (§ 630f Abs. 2 S. 1 BGB). Wird der Aufklärung ein entsprechendes Aufklärungs­merkblatt zugrunde gelegt, sollte der impfende Arzt in seiner Dokumentation darauf verweisen. Zudem ist es sinnvoll, die Ablehnung einer Impfung durch die vorstellige Person bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten nach durchgeführter Aufklärung in der Patientenakte zu dokumentieren. Von Unterlagen, die der Patient bzw. Einwilligungs­berechtigte im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm Abschriften auszu­händigen (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB).

Stand: 12.02.2018

Muss die Impfdokumentation zwingend die Bestätigung des impfenden Arztes enthalten oder können dies auch Medizinische Fachangestellte „im Auftrag“ tun?

Rechtlicher Hintergrund: § 22 IfSG – Impfdokumentation

(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).

(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Schutzimpfung,
  2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
  3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  4. Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
  5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

[…]

Von der Wiedergabe der Absätze 3 bis 7 der Vorschrift wird abgesehen, da diese für die Beantwortung der Frage keine Bedeutung haben.

§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 IfSG (s.o.) verlangt, dass die Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung eine Bestätigung durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person enthält. Berechtigt ist die Frage, ob dies bedeutet, dass es sich dabei um eine höchstpersönlich zu erbringende und damit nicht delegierbare ärztliche Pflicht handelt.

In der Kommentierung zu diesem Gesetz heißt es insoweit:

„Die Richtigkeitsbestätigung kann lediglich durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person erfolgen. Eine Delegation der Bestätigung an andere als die impfverantwortliche Person ist hier nicht möglich. So kann die Bestätigung iSv Abs. 2 S. 1 Nr. 5 z.B. nicht an nichtärztliches Assistenzpersonal (z.B. Medizinische Fachangestellte) delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn Durchführung der Impfung selber an nichtärztliches Personal delegiert wurde. Sofern allerdings nichtärztliche Personen zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind (z.B. Apotheker), so müssen diese die Richtigkeitsbestätigung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 5 vornehmen. Auch hier ist eine Delegation an Assistenzpersonal nicht möglich.“ (vgl. BeckOK, IfSG, § 22 Rn. 17)

Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Bestätigung durch den impfverantwortlichen Arzt zu erfolgen hat und nicht an Medizinische Fachangestellte delegiert werden kann. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass nichtärztliche Personen (z.B. Apotheker) zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind. Dann müssen diese Personen die Bestätigung vornehmen.

Stand: 17.02.2022

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