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Zielgruppeneinstiege

An welches Gesundheitsamt muss die namentliche Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgen?

Grundsätzlich ist die namentliche Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG für Erregernachweise an das Gesundheitsamt zu senden, das für den Arzt zuständig ist, der die Untersuchung angefordert hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat ein Programm entwickelt, das die automatische Zuordnung der Postleitzahl des einsendenden Arztes hin zum zuständigen Gesundheitsamt mit der aktuellen Adresse ermöglicht. Dieses Programm kann hier heruntergeladen werden.

Stand: 06.09.2005

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