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6. Mitteilung der GEKO

Zum Verständnis der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG

Die GEKO begrüßt die Initiative der Bundesärztekammer, die Umsetzung der Richtlinie über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG in die Wege geleitet zu haben. Zum Erwerb der theoretischen Qualifikation sind in der Richtlinie folgende Qualifikationsmaßnahmen vorgesehen: ein Kurs mit 72 Fortbildungseinheiten für die fachgebundene genetische Beratung und ein Kurs mit 8 Fortbildungseinheiten zur fachgebundenen genetischen Beratung speziell im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung. In fast allen Bundesländern ist der auf Grund der Richtlinie zulässige direkte Zugang zu einer Wissenskontrolle für den theoretischen Fortbildungsteil zur fachgebundenen genetischen Beratung und zur fachgebundenen genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung eröffnet worden. In zumindest einem Bundesland (Niedersachsen) ist die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung bereits in die Weiterbildungsordnung aufgenommen worden (1). In den meisten Bundesländern werden als gesonderte freiwillige Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Wissenskontrolle 6-stündige sogenannte „Refresherkurse“ angeboten. Das Curriculum dieser „Refresherkurse“ beinhaltet typischerweise allgemeine Themen der Humangenetik, das Gendiagnostikgesetz und relevante Richtlinien.

Die GEKO möchte hier darauf hinweisen, dass die in der Richtlinie der GEKO beschriebene Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung wie auch zur fachgebundenen genetischen Beratung speziell im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung aus einem theoretischen und einem praktisch-kommunikativen Teil besteht.

Der Nachweis des Erwerbs der psychosomatischen Grundversorgung oder äquivalenter Weiterbildungs- und Fortbildungsinhalte kann den Nachweis des praktisch-kommunikativen Teils nach VII 3.4 bzw. VII 4.4 ersetzen. Eine Bestätigung der Qualifikation sowohl für die fachgebundene genetische Beratung als auch für die fachgebundene genetische Beratung speziell im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung setzt deshalb den positiven Nachweis für beide Teile - theoretische und praktische Qualifikation - voraus.

(1) Landesärztekammer Niedersachsen (2012) Niedersächsische Weiterbildungsordnung geändert - Kammerversammlung 26.11.2011. Niedersaechsisches Aerztebl 1: 11.

Stand: 27.02.2012

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