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Hygieneplan

Wo bekomme ich Rahmen- oder Musterhygienepläne für Einrichtungen des Gesundheitswesens?

§ 36 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kindergemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen [1].

An uns wird immer wieder die Bitte herangetragen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens doch einen sog. Rahmen- oder Musterhygieneplan zur Verfügung zu stellen. Aber schon die Aufzählung der Einrichtungen in § 36 IfSG zeigt wie unterschiedlich Hygienepläne z.B. auf einer Intensivstation, in einer Kinderkrippe, einer Obdachlosenunterkunft oder einer Justizvollzugsanstalt ob ihrer Inhalte zu gestalten sind. 

Bei Hygieneplänen handelt es sich um Maßnahmen zur Umsetzung des IfSG, und dies ist ob der verfassungsmäßigen Zuordnung in Art. 83 und 84 GG Sache der Länder. Entsprechend sind in zahlreichen Gesundheitsämtern Vorlagen für Rahmen- oder Musterhygienepläne erarbeitet worden bzw. können von dort den Anwendern zur Verfügung gestellt werden [2].
Anmerkung: Bei der Eingabe des Stichwortes „Rahmen-Hygieneplan“ in Internetsuchmaschinen stößt man auf Dokumente, die ein Arbeitskreis der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entwickelt hat. Diese Dokumente sind als Grundlage sehr zu empfehlen. Rein informativ verweisen wir ebenfalls auf die Musterhygienepläne des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, z.B. für Arztpraxen. Zu den Rahmenhygieneplänen und den Musterhygieneplänen gelangen Sie über den jeweiligen Link auf der rechten Seite.

Der Arbeitsschutz kennt die Vorgabe zur Erstellung eines Hygieneplans schon länger (eine grundsätzliche Aussage zu den Anforderungen an Hygienepläne enthält die TRBA 250  für das Gesundheitswesen und ergänzend hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe eine Handhabe für die einzelnen Arbeitsschritte zur Gefährdungsbeurteilung in der TRBA 400 veröffentlicht). Allerdings enthalten solche Hygienepläne nur Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und berücksichtigen nicht solche Aspekte, die auch den Schutz von Patienten vor nosokomialen Infektionen beschreiben.Schon aus Gründen einer umfassenden und vor allen Dingen widerspruchsfreien Information von Beschäftigten (aber auch Patienten, Bewohnern von Einrichtungen und Besuchern) ist es sinnvoll, Arbeitsanweisungen zum Arbeits- wie zum Drittschutz in einem Hygieneplan zusammenzufassen und allenfalls im Layout auf die Zielrichtung der Schutzmaßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen. 

Musterhygienepläne und auch die Beschreibungen zum Vorgehen in den TRBA 250 und 400 stecken aber allenfalls den Rahmen ab und die Qualität von Hygieneplänen besonders in Krankenhäusern hängt maßgeblich von einer sorgfältigen Analyse der Infektionsrisiken auf jeder einzelnen Station oder Funktionsabteilung ab. Die Maßnahmen für den Arbeitsschutz werden in den  o. e. Technischen Regeln aufgrund der Vorgaben der BioStoffV umgesetzt. Eine vergleichbare Regelung kennt das IfSG nicht. Aber die rationale Ableitung von Präventionsmaßnahmen gegen nosokomiale Infektionen bei Patienten folgt generell einem bewährten Schema [3]:

  • Am Anfang stehen Überlegungen zum bekannten Erregerspektrum der jeweiligen Infek­tion, welches aus Ergebnissen entsprechender Surveillance bekannt ist, sowie Überlegungen zum Reservoir bzw. der Infektionsquelle der jeweiligen Infektionserreger.
  • Das Erregerreservoir (die Infektionsquelle) ist unmittelbar mit den physiologischen Eigenschaften des Erregers und seiner Fähigkeit zur Anpassung an die Umgebungsbe­ dingungen assoziiert, sodass die Kenntnis über diese Eigenschaften die Ableitung von geeigneten Präventionsmaßnahmen erleichtert.
  • Sind das Erregerreservoir und die Eigenschaften des Erregers bekannt, folgen Überlegungen zum Übertragungsweg und den Eintrittspforten sowie zu dessen
  • infektionsbegünstigenden Faktoren beim Patienten (individuelles Infektionsrisiko).
  • Sind Übertragungsweg und Eintrittspforten bekannt, leiten sich daraus die möglichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionswege bzw. der Infektionsprophylaxe ab.

Die Effizienz der auf diese Weise rational hergeleiteten Präventionsmaßnahmen lässt sich durch die zuverlässige Erfassung von Infektionen objektivieren (siehe § 23 Abs. 1 IfSG). Wann immer Unsicherheit über die Richtigkeit von getroffenen Entscheidungen zur Prävention nosokomialer Infektionen besteht, empfiehlt sich daher die Begleitung durch Surveillancemaßnahmen.

Die Mitteilungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention enthalten wichtige Empfehlungen, die nach Anpassung an die lokalen Gegebenheiten Eingang in Hygienepläne finden sollten und stellen eine der wichtigsten Informationsquellen zu Fragen der Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen dar, z.B. die Empfehlungen zur:

  • Händehygiene
  • Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • Prävention von Harnwegsinfektionen
  • Prävention Gefäßkatheter-assoziierter Infektionen
  • Prävention der nosokomialen Pneumonie
  • Prävention postoperativer Wundinfektionen
  • Infektionsprävention in Heimen

Literatur:

  1. Bales S, Baumann HG; Schnitzler N (2003) Infektionsschutzgesetz (Kommentar), 2. Auflage, W Kohlhammer, Stuttgart. § 36 Abs. 1 Randnummern 2-4
  2. Bühling A (2003) Musterhygienepläne sichern Qualität. Deutsches Ärzteblatt 100 (Heft 6): C 263–264
  3. Nassauer A, Mielke M (2007) Krankenhaushygiene. Möglichkeiten und Grenzen der Beratung durch das Robert Koch-Institut im Rahmen täglicher Anfragen. Bundesgesundheitsblatt (50): 359-367

Stand: 20.04.2017

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