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Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind. Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind, sind ebenfalls verpflichtet einen Masernschutz nachzuweisen. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2022.

Antworten auf Fragen zu den Themen Masernerkrankung, Masern-Impfung und zu rechtlichen Aspekten des Gesetzes finden Eltern, Beschäftigte in Einrichtungen sowie Leitungen und Ärzteschaft auf der Website: www.masernschutz.de. Die wichtigsten Informationen stehen außerdem als Merkblätter zum Ausdrucken zur Verfügung.

Weitere Informationen, zum Beispiel zu den Themen Labordiagnostik, Impfdokumentation und Kontraindikationen finden sich in den "Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema Schutzimpfung gegen Masern".

Stand: 23.03.2022

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