Die Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation
Die Auswirkungen der Globalisierung haben auch im Bereich der Infektionsepidemiologie zu neuen Aufgaben und Herausforderungen für Nationen und Staatenverbünde geführt, die kurzfristig einer Lösung bedürfen. Die Einführung neuer Technologien und das Öffnen der Märkte führen zu einem weltweiten intensivierten Verkehr von Menschen, Gütern und Dienstleistungen. Die wachsende Mobilität der Menschen zieht jedoch auch einen schnellen Transfer von Gesundheitsrisiken wie Infektionen nach sich. Vor dem Hintergrund zum Beispiel der rasanten Ausbreitung der SARS-Infektion 2003 und der drohenden Entstehung eines hochpathogenen Influenzaerregers für den Menschen wurde eine Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 1969 forciert. Die neue Fassung wurde im Juni 2005 von der 58. Weltgesundheitsversammlung der WHO verabschiedet und ist seit dem 15. Juni 2007 völkerrechtlich verbindlich. Damit ist ein Meilenstein im Bereich internationaler Abkommen zum Wohle der öffentlichen Gesundheit erreicht.
Der Anwendungsbereich der Vereinbarungen wurde deutlich erweitert: für die WHO bestehen mehr Möglichkeiten der Einflussnahme und es werden Vorgaben hinsichtlich der Surveillance und Kontrolle von Ereignissen von internationaler Tragweite gemacht, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
Neu ist, dass die IGV auf sämtliche Ereignisse anwendbar sind (natürlich oder beabsichtigt), die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können (biologisch, chemisch oder durch ionisierende Strahlen) (Artikel 7 IGV). Neu ist auch, dass es sich bei den meldepflichtigen Ereignissen um Infektionen mit spezifischen Erregern wie auch um Krankheiten in Folge von Infektionen unbekannter Erreger handeln kann.
Die IGV bilden das völkerrechtliche Fundament der internationalen Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Neben verbindlichen Verpflichtungen enthalten die IGV eine Reihe maßnahmeorientierter Empfehlungen der WHO. Dazu gehören spezifische zeitlich befristete (herausgegeben vom Notfallausschuss) oder ständige Empfehlungen (herausgegeben vom Prüfungssauschuss), die nach Feststellung eines Ereignisses von internationaler Tragweite oder bei Vorliegen einer bestimmten Gefahr von der WHO in Übereinstimmung mit Artikel 49 oder 53 gegeben werden können. Darüber hinaus werden allgemeine und besondere Bestimmungen für Maßnahmen beschrieben, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beförderer oder Beförderungsmittel, Reisende oder Güter, Container oder Container-Verladeplätze durchgeführt werden können oder müssen (Art. 23-34).
Um Ereignisse im Hoheitsgebiet eines Landes einheitlich bewerten zu können, enthalten die IGV ein Bewertungsschema (Anhang 2), das bei Verdacht eines Ereignisses von internationaler Tragweite anzuwenden ist. Bei einigen wenigen spezifischen Erregern (Pocken, Poliomyelitis verursacht durch den Wildtyp, neuer Subtyp einer humanen Influenza, SARS) liegt stets ein meldepflichtiges Ereignis vor. Für andere Erreger (Cholera, Lungenpest, Gelbfieber, virale hämorrhagische Fieber, West-Nil-Fieber, anderen Krankheiten besonderer nationaler oder regionaler Bedeutung, wie Meningokokken) richten sich die Beurteilung und die Meldepflicht nach dem Bewertungsschema. Es sollten außerdem immer dann alle Ereignisse nach dem Bewertungsschema bewertet werden, wenn sie eine internationale Tragweite erreichen könnten oder wenn deren Ursache oder Quelle unbekannt ist.
Liegt ein entsprechendes Ereignis vor, so ist dieses immer mitsamt den bereits durchgeführten Maßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach der Bewertung an die WHO zu melden (Artikel 6 IGV). Die WHO sammelt darüber hinaus im Zuge ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen über Ereignisse und bewertet deren Potential, eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verursachen. Dabei kann die WHO nun auch Informationen aus inoffiziellen Quellen oder von benachbarten Ländern nutzen und daraufhin den betroffenen Mitgliedstaaten diese Informationen zukommen lassen und um Bestätigung ersuchen.
Ansprechpartner für die WHO ist jeweils die nationale IGV-Anlaufstelle. Seit Juni 2010 ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) die nationale IGV-Anlaufstelle in Deutschland. Das GMLZ wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betrieben und liegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI). In allen Fällen, die Infektionskrankheiten betreffen, sollen die Bearbeitung der Meldung sowie ggf. notwendige weitere Maßnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) koordiniert werden.
Die WHO beruft im Falle eines Ereignisses von internationaler Tragweite ein Notfallausschuss aus internationalen Experten und Vertretern des meldenden Mitgliedstaates ein und entscheidet über das weitere Vorgehen. Auch im weiteren Verlauf des Geschehens sollen regelmäßig relevante Informationen, zusammen mit der Falldefinition, den Laborergebnissen, der Ursache und Art des Risikos, der Zahl der Krankheits- und Todesfälle sowie die Ausbreitung beeinflussende Bedingungen und weitere getroffene Gesundheitsmaßnahmen an die WHO gemeldet werden.
Im Anhang 1 der IGV werden für die kommunale Ebene, Landes- und nationale Ebene eines Surveillancesystems minimale Kernkapazitäten sowie technische Vorkehrungen an Grenzstellen gefordert, die eingerichtet sein müssen, um die Vorschriften umsetzen zu können. Eine individuelle Einschätzung eines Landes hinsichtlich seiner vorhandenen Kapazitäten in Bezug auf die Feststellung, Bewertung, Meldung und Berichterstattung von Ereignissen, die von internationaler Tragweite sein können, soll nach den Vorschriften im Sommer 2009 abgeschlossen sein. Ein daraufhin zu entwickelnder „Aktionsplan“ soll die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung noch nicht optimaler Strukturen unterstützen. Bis 2012 müssen alle Voraussetzungen geschaffen worden sein, um die Vorgaben der IGV umsetzen zu können.
Stand: 03.11.2010
