Probentransport
Ansteckungsgefährliche Stoffe als Gefahrgut
Beispiel einer möglichen Verpackung für Proben (Kategorien A und B) der Klasse 6.2 nach ADR
Quelle: Schnartendorff/RKI
Biologische Proben, von denen vermutlich eine Gefahr für Mensch und/ oder Tier ausgeht, müssen sorgsam verpackt zum zuständigen Labor transportiert werden. Dabei gilt es verschiedene gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Diese sind im Wesentlichen durch das Europäische Übereinkommen zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt.
In der Klasse 6.2 des ADR werden für die Stoffe - kategorisiert nach Ansteckungspotential - konkrete Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Beförderungsrichtlinien festgelegt.
Klasse 6.2: Zusammenfassungen nach ADR 2011
Kategorie A
Klassifizierung: UN 2814 oder UN 2900
Verpackung: P 620
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann.
Erscheinungsdatum 1. August 2011PDF (30KB)
Kategorie B
Klassifizierung: UN 3373
Verpackung: P 650
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht.
Erscheinungsdatum 1. August 2011PDF (29KB)
Freigestellte medizinische Proben
Medizinische oder veterinärmedizinsche Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR; es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Klassifizierung: ohne UN-Nummer
Verpackung: Basis P 650
Erscheinungsdatum 1. August 2011PDF (24KB)
Besonderheit Toxine
Gefahrzettel Klasse 6.1
Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten
sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462. Sie unterliegen eigenen Verpackungs- und Versandvorschriften.
Stand: 01.08.2011
