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Genehmigungsverfahren nach dem Stammzellgesetz

Jede Einfuhr und jede Verwendung humaner embryonaler Stammzellen bedarf nach dem Stammzellgesetz (StZG) einer Genehmigung. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist beim Robert Koch-Institut (RKI) zu stellen.

Nach dem Stammzellgesetz hat der Antragsteller in den Antragsunterlagen das Forschungsvorhaben zu beschreiben und wissenschaftlich begründet darzulegen, dass das Forschungsvorhaben den Anforderungen des § 5 StZG genügt. Ferner sind Angaben über die embryonalen Stammzellen zu machen, deren Import und Verwendung beabsichtigt ist.

Im Vorfeld der Entscheidung über die Genehmigung eines Antrages holt das RKI eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) ein. Die ZES prüft und bewertet, ob das Forschungsvorhaben die Voraussetzungen nach § 5 StZG erfüllt und in diesem Sinne ethisch vertretbar ist. Nach Erhalt der Stellungnahme leitet das RKI diese dem Antragsteller zu und prüft die Genehmigungsfähigkeit des Antrages gemäß § 6 StZG. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erteilt das RKI dem Antragsteller eine Genehmigung.

Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter der Rubrik "Für Antragsteller".

Die Grunddaten genehmigter Forschungsvorhaben sowie Angaben zu den embryonalen Stammzell-Linien sind in einem öffentlich zugängigen Register aufgeführt.

Unter Informationen und Materialien sind die für die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland relevanten Gesetze sowie aktuelle Informationen zur Stammzellforschung verfügbar.

Stand: 08.01.2013

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